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   VG Sigmaringen, 18.04.2017 - A 4 K 119/17   

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VG Sigmaringen, 18.04.2017 - A 4 K 119/17 (https://dejure.org/2017,16728)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 18.04.2017 - A 4 K 119/17 (https://dejure.org/2017,16728)
VG Sigmaringen, Entscheidung vom 18. April 2017 - A 4 K 119/17 (https://dejure.org/2017,16728)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2013 - A 11 S 689/13

    Verfolgung von Hindus in Afghanistan

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.04.2017 - A 4 K 119/17
    Demnach ist es als Eingriff in die Religionsfreiheit zu prüfen, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris, m.w.N.).

    Vorauszusetzen ist damit gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris).

    Ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 QRL setzt nicht voraus, dass der Ausländer seinen Glauben nach Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich in einer Weise ausübt, die ihn der Gefahr der Verfolgung aussetzt; vielmehr kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung erreichen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris, m.w.N.).

    Wann der flüchtlingsrechtlich zu fordernde Grad an Schwere erreicht ist, hängt von dem durch objektive Aspekte - wie der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter - und subjektive Gesichtspunkte - etwa der Unverzichtbarkeit der Ausübung seiner Religion in der Öffentlichkeit - gezeichneten Gesamtbilds im Einzelfall ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris).

    Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist; dabei reicht es nicht aus, dass der Ausländer eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmestaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.04.2017 - A 4 K 119/17
    Dabei stellt nicht jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 QRL dar (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 -, Rn. 56 ff.).

    Es muss sich vielmehr um eine "schwerwiegende Verletzung" dieser Freiheit handeln, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt, damit die betreffenden Handlungen als Verfolgung gelten können; gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung scheiden damit zunächst aus (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 -, Rn. 56 ff.).

    Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) QRL darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Ausländers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch Eingriffe in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 -, Rn. 62).

  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.04.2017 - A 4 K 119/17
    Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann nach der unions- und fachgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 - Rs. C-465/07 Elgafaji -, Slg. 2009, I-921 Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 33).

    Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehrt (BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 33).

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.04.2017 - A 4 K 119/17
    Damit ist bei der Bestimmung der Handlungen, die aufgrund ihrer Schwere - verbunden mit der ihrer Folgen - für den Betroffenen als Verfolgung gelten können, nicht darauf abzustellen, in welche Komponente der Religionsfreiheit eingegriffen wird, sondern auf die Art der ausgeübten Repressionen und deren Folgen für den Betroffenen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 14).

    Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit die "reale Möglichkeit" ("real risk") einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, Buchholz 402.25 § 3 AsylVfG Nr. 14).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.04.2017 - A 4 K 119/17
    Das Vorliegen einer solchen Bedrohung kann nach der unions- und fachgerichtlichen Rechtsprechung ausnahmsweise als gegeben angesehen werden, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 - Rs. C-465/07 Elgafaji -, Slg. 2009, I-921 Rn. 43; BVerwG, Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9.08 -, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 33).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.04.2017 - A 4 K 119/17
    Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, wenn diese nicht überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als "Behandlung" im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.7.2013 - A 11 S 697/13 -, juris).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.04.2017 - A 4 K 119/17
    § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG ist im Lichte des Art. 15 Buchst. c) QRL dahingehend auszulegen, dass für die Anwendung dieser Bestimmung vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30.01.2014 - Rs. C-285/12 Diakité -, CELEX-Nr.: 62012CJ0285, Rn. 21 ff.).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.04.2017 - A 4 K 119/17
    Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zugleich die Voraussetzungen des Art. 15 Buchst. c) QRL erfüllt, kann sich auch aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet, wobei sich eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben kann (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u Asylrecht Nr. 22).
  • BVerwG, 08.02.2011 - 10 B 1.11

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß; Prognose; Prognosegrundlage;

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.04.2017 - A 4 K 119/17
    Das Vorliegen einer solchen ist im Wege einer Gefahrenprognose zu ermitteln, wobei das erkennende Gericht im Hauptsacheverfahren Überzeugungsgewissheit erlangen muss (BVerwG, Beschl. v. 8.2.2011 - 10 B 1/11 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 43).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

    Auszug aus VG Sigmaringen, 18.04.2017 - A 4 K 119/17
    Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (statt vieler BVerwG, Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 80).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.2016 - A 10 S 332/12

    Keine Gruppenverfolgung der Tamilen in Sri Lanka

  • VGH Bayern, 08.02.2007 - 23 B 06.30883
  • BVerwG, 19.01.2009 - 10 C 52.07

    Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; zielgerichtete Handlung;

  • BVerwG, 05.03.2009 - 10 C 51.07

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Qualifikationsrichtlinie; Verfolgungshandlung;

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerfG, 23.02.1983 - 1 BvR 990/82

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über die Auslieferung

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2015 - A 12 S 1999/14

    Exilpolitischen Betätigung eines Angolaners; Widerruf der Feststellung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2017 - 11 A 1213/16

    Berufung auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes bei der Beurteilung der Situation

  • VG Hamburg, 13.04.2018 - 8 A 8150/16

    Schutz vor ernsthaftem Schaden in der Provinz Sulaimaniya; kein innerstaatlicher

    Diese durch die verfügbaren Erkenntnismittel vorgezeichnete Sachlage lässt insgesamt nicht den Schluss zu, dass es nicht besonders exponierten oder sonst im Einzelfall durch individuelle persönliche Merkmale gekennzeichneten Personen - wie dem Kläger - möglich wäre, effektiven Schutz zu erlangen (im Ergebnis so auch VG Sigmaringen, Urt. v. 18.4.2017, A 4 K 119/17, juris Rn. 41).
  • VG Sigmaringen, 12.07.2021 - A 13 K 3638/16

    Irak: Abschiebungsverbot für 9-köpfige Familie wegen drohender Verelendung; keine

    So gilt allgemein, dass Christen im Nordirak, konkret in der Provinz Dohuk, keiner Gruppenverfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 18.04.2017 - A 4 K 119/17 - juris Rn. 29; ebenso VG Göttingen, Urteil vom 28.01.2020 - 2 A 577/17 - juris Rn. 28 ff.).
  • VG Arnsberg, 06.05.2020 - 12 K 2076/17
    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urt. v. 13.03.2020 - 14 A 2778/17.A -, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad.-Württ.), Urt. v. 19.09.2013 - A 11 S 689/13 -, juris; VG (Verwaltungsgericht) Sigmaringen, Urteile v. 24.01.2017 - A 4 K 5434/16 -, juris und v. 18.04.2017 - A 4 K 119/17 -, juris.
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